FAQ
Die Kosten für die Ausstellung des Energiepasses sind von der Person oder Gesellschaft zu tragen, welche für die Beauftragung des Energiepasses verantwortlich ist. Nachfolgend ist dargestellt wer den Energiepass in den verschiedenen Situationen in Auftrag geben muss:
- Beim Neubau: der Bauträger bzw. bei fehlendem Bauträger, der zukünftige Eigentümer bzw. die Eigentümergesellschaft des Gebäudes;
- Bei einer Erweiterung, Änderung oder einem wesentlichen Umbau eines Wohngebäudes: der Eigentümer bzw. die Eigentümergesellschaft;
- Bei einem Eigentümerwechsel: der ehemalige Eigentümer bzw. die ehemalige Eigentümergesellschaft des Gebäudes;
- Bei einem Mieterwechsel: der Eigentümer bzw. die Eigentümergesellschaft des Gebäudes.
Quelle: Myenergy
Haftungsausschluss :
Die angeführten Antworten erläutern die Verordnung über die Energieeffizienz von Wohngebäuden und wollen richtungsweisend dienen. Der Autor übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit des Inhalts und insbesondere in Bezug auf mögliche andere Interpretationen der zuständigen Gerichtsbarkeit.